BGH Beschluss v. - IX ZR 200/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544; EGZPO § 26

Instanzenzug: OLG Dresden, 5 U 925/06 vom LG Bautzen, O 820/05 vom

Gründe

1.

Die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO davon abhängig, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Diese Wertgrenze richtet sich nach dem Umfang, in dem nach dem Rechtsmittelantrag die Änderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird. Dies muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist glaubhaft darlegen (, NJW-RR 2006, 1097 f). Nach den Feststellungen des Berufungsurteils beziffert der Beklagte seine Instandsetzungsleistungen auf 8.948,30 EUR Materialkosten zuzüglich eigener Arbeitsleistungen, so dass insgesamt der zwischen den Parteien des Mietvertrages vereinbarte Betrag von 12.000 EUR erreicht werde.

Kann der Beklagte diesen Betrag nicht mehr im Zwangsversteigerungsverfahren anmelden, wird er hierdurch mit nicht mehr als 20.000 EUR beschwert. Anderes macht auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend.

2.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber auch deshalb unzulässig, weil die gesetzliche Regelung, aus welcher der Kläger seine Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren herleitet (§§ 57c, 57d ZVG), mit Wirkung vom ersatzlos entfallen ist (vgl. Art. 11 Nr. 5, 28 Abs. 2 2. JuMoG vom , BGBl. I 3416). Mit der Aufhebung der genannten Bestimmungen kann der Kläger sein Ziel, Mietrechte im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden, nicht mehr erreichen.

Fundstelle(n):
NAAAD-15395

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein