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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 96/06

Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 32/82 Art. 2 Abs. 2

Sanktionsbescheid wegen fehlenden Ursprungsnachweises und fehlender Bescheinigung nach der VO (EWG) Nr. 32/82 bei unbeachtlichem Irrtum des Ausführers

Leitsatz

  1. Eine fehlende Bescheinigung nach der VO (EWG) Nr. 32/82 macht einen Erstattungsantrag nicht unvollständig, da der Ausführer deren Inhalt garantiert und die Bescheinigung nur Beweiszwekken dient.

  2. Ein Irrtum i.S.d. Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1, 3. Gedankenstrich der VO (EWG) Nr. 3665/87 setzt einen offensichtlichen und anerkennungsfähigen Irrtum des Ausführers voraus. Ein Irrtum, der auf Nichtkenntnis der einschlägigen Vorschriften beruht, ist nicht anerkennungspflichtig.

Fundstelle(n):
SAAAD-15324

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.12.2008 - 4 K 96/06

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