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Solidaritätszuschlag
Neues und Wichtiges auf einen Blick:
1. Nullzone und Milderungsregelung
Ab beträgt die sog. Nullzone zur Freistellung von der Zahlung eines Solidaritätszuschlags bis zu einer Einkommensteuer von 39900 € (bisher 36260 €) bei einer Zusammenveranlagung und 19950 € (bisher 18130 €) bei einer Einzelveranlagung. Bei monatlicher Lohnzahlung beträgt die Freigrenze (= Nullzone) zur Zahlung des Solidaritätszuschlags – unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge – in der Steuerklasse III 3325 € und in den übrigen Steuerklassen 1662,50 €.
Bei darüber hinausgehenden Steuerbeträgen wird der Solidaritätszuschlag nach wie vor ggf. auf 11,9% des Unterschiedsbetrags zwischen der sich ergebenden Steuer und der vorstehenden Nullzone begrenzt (sog. Milderungsregelung).
Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags für sonstige Bezüge wird die Nullzone – unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder –, nicht aber die Milderungsregelung berücksichtigt.
Zur Entwicklung der Höhe der Kinderfreibeträge vgl. dieses Stichwort.
2. Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass es sich beim Solidaritäts...