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Solidaritätszuschlag
Neu im April
Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz zurückgewiesen. Die Regelungen zum „Soli“ sind somit (immer noch) verfassungsgemäß. Das Gericht führt aus, dass eine Ergänzungsabgabe (wie der Solidaritätszuschlag) einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraussetzt, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes. Durch einen evidenten Wegfall des Mehrbedarfs wird eine Verpflichtung des Gesetzgebers begründet, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit trifft den Bundesgesetzgeber – bei einer wie hier länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe – eine Beobachtungsobliegenheit. Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags bestand und besteht folglich nicht.
Zum Stichwort im Einzelnen vgl. dieses Stichwort.
(Pressemitteil...