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Lexikon - Stand: 24.02.2026

Solidaritätszuschlag

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues und Wichtiges auf einen Blick:

Ab beträgt die sog. Nullzone zur Freistellung von der Zahlung eines Solidaritätszuschlags bis zu einer Einkommensteuer von 40700 € (bisher 39900 €) bei einer Zusammenveranlagung und 20350 € (bisher 19950 €) bei einer Einzelveranlagung. Bei monatlicher Lohnzahlung beträgt die Freigrenze (= Nullzone) zur Zahlung des Solidaritätszuschlags – unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge – in der Steuerklasse III 3391,67 € und in den übrigen Steuerklassen 1695,83 €.

Bei darüber hinausgehenden Steuerbeträgen wird der Solidaritätszuschlag nach wie vor ggf. auf 11,9% des Unterschiedsbetrags zwischen der sich ergebenden Steuer und der vorstehenden Nullzone begrenzt (sog. Milderungsregelung).

Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags für sonstige Bezüge wird die Nullzone – unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder –, nicht aber die Milderungsregelung berücksichtigt.

Zur Entwicklung der Höhe der Kinderfreibeträge vgl. dieses Stichwort.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz zurückgewiesen (). Die Regelungen zum Solidaritätszuschlag sind somit (immer noch) verfassungsgemä...

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