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Lexikon Lohnbüro 2019 vom

Krankheitskosten

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Krankheitskosten sind eine außergewöhnliche Belastung, soweit sie nicht von dritter Seite, z. B. einer Krankenkasse ersetzt worden sind oder noch ersetzt werden. Aufwendungen für Medikamente, Stärkungsmittel und ähnliche Präparate werden nur anerkannt, wenn sie durch einen Arzt oder Heilpraktiker verordnet wurden (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStDV). Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Mittel reicht die einmalige Vorlage einer ärztlichen Verordnung aus. Wurde die Notwendigkeit einer Sehhilfe in der Vergangenheit durch einen Augenarzt festgestellt, genügt in den Folgejahren die Sehschärfenbestimmung durch einen Augenoptiker. Als Nachweis der angefallenen Krankheitsaufwendungen kann auch die Vorlage der Erstattungsmitteilung der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfebescheid einer Behörde ausreichen.

Der Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Steuerpflichtige seiner Krankenversicherungspflicht nicht nachgekommen ist.

Mit Urteil vom (BStBl. II S. 469) hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 1 und 3 EStG auch bei Krankheitskosten eine zumutbare Eigenbelastung anzusetzen und dieser Ansatz verfassungsgemäß i...

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