Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fortbildungskosten
Neu im März
Darlehenserlass bei beruflicher Aufstiegsfortbildung
Zu den als Werbungskosten abziehbaren Fortbildungskosten eines Arbeitnehmers gehören alle Aufwendungen zur Erweiterung der Kenntnisse im ausgeübten Beruf (vgl. das Stichwort „Fortbildungskosten, zur Höhe des steuerfreien Arbeitgeberersatzes besonders die Nrn. 3 und 4).
Eine Arbeitnehmerin nahm in den Jahren 01 und 02 an sog. Aufstiegsfortbildungen teil, die von der Investitions- und Förderbank des Bundeslandes mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. Die Darlehen wurden der Arbeitnehmerin auf ihren Antrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Bank) gewährt. In den Bedingungen war vorgesehen, dass dem Darlehensnehmer bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen wird. Die Kosten für die Fortbildungsmaßnahme – teilweise gekürzt um die Zuschüsse – erkannte das Finanzamt in den Jahren 01 und 02 als Werbungskosten an. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen erließ die KfW-Bank der Arbeitnehmerin 40% der noch valutierten Darlehen.
Der Bunde...