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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Fortbildungskosten

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass eines Dritten (z. B. der Kreditanstalt für Wiederaufbau) bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen kann und daher auch beitragspflichtig ist ( BStBl. 2024 II S. 718). Er verweist diesbezüglich auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sei, bei der die Werbungskosten früher berücksichtigt worden seien. Vgl. hierzu im Einzelnen nachfolgende Nr. 5.

1. Abgrenzung Ausbildung – Fortbildung

a) Allgemeines

Steuerlich ist zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten zu unterscheiden. Ausbildungskosten außerhalb eines Arbeitsverhältnisses sind Kosten der privaten Lebensführung, die eingeschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wohingegen Fortbildungskosten als Werbungskosten abgezogen werden können. Auf die ausführlichen Erläuterungen zum Abzug der Ausbildungskosten als Sonderausgaben und zum Abzug der Fortbildungskosten als Werbungskosten in Anhang 7 Abschnitt B Nr. 2 u...

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