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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Neues auf einen Blick:
1. Maßgebender Grundlohn für Zuschlagsberechnung
Der für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und steuerlich mit höchstens 50 € pro Stunde anzusetzen. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge ohne Belang. Ausgehend hiervon gehören auch die aufgrund einer Gehaltsumwandlung erbrachten laufenden Zahlungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse zum Grundlohn ( BStBl. 2024 II S. 202). Zur Ermittlung des Grundlohns vgl. im Einzelnen nachfolgende Nr. 5.
2. Zuschläge für Bereitschaftsdienste
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung aus dem Jahr 2002 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich die Steuerfreiheit der Zuschläge für Bereitschaftsdienste zu den begünstigten Zeiten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet und gesondert vergütet ...