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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Wichtiges auf einen Blick:
Unter Aufgabe seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2002 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich die Steuerfreiheit der Zuschläge für Bereitschaftsdienste zu den begünstigten Zeiten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet und gesondert vergütet werden, nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt berechnet ( BStBl. II S. 798). Vgl. nachfolgende Nr. 2 Buchstabe e.
1. Allgemeines
Der Arbeitgeber darf an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen grds. keine Arbeitnehmer beschäftigen. Von diesem Grundsatz sind im Arbeitszeitgesetz eine Vielzahl von Ausnahmen zugelassen worden (für das Gesundheitswesen, für das Hotel- und Gaststättengewerbe, das Speditionsgewerbe, für durchgehend arbeitende Betriebe z. B. in der Eisen- und Stahlindustrie und in der Papierindustrie, im Rahmen der Grundversorgung). Wenn der Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten muss, hat er zunächst Anspruch auf das normale Arbeitsentgelt. Ob er darüber hinaus Anspruch auf Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit hat, ergibt sich im Normalfall aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder ...