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Vorstandsvorsitzende und Vorstandsmitglieder
1. Lohnsteuer
Vorstandsvorsitzende und Mitglieder des Vorstandes von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Selbstverwaltungskörperschaften sind Arbeitnehmer im lohnsteuerlichen Sinne, weil sie in den Organismus des Unternehmens eingegliedert sind ( BStBl. 1969 II S. 185 und vom , BStBl. II S. 358).
Arbeitszeitkonten (Zeitwertkonten) werden bei Organen von Kapitalgesellschaften grds. steuerlich anerkannt, sofern das Organ die Kapitalgesellschaft nicht aufgrund seiner Beteiligung beherrscht (= Mehrheitsbeteiligung; vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwort „Arbeitszeitkonten“ unter Nr. 4 Buchstabe c). Entsprechendes gilt für Altersteilzeitverträge von Vorstandsmitgliedern, die den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes entsprechend abgeschlossen wurden bzw. werden. In diesen Fällen bleibt auch der vom Arbeitgeber zu zahlende Aufstockungsbetrag steuerfrei (vgl. hierzu die Erläuterungen beim Stichwort „Altersteilzeit“ unter Nr. 6).
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Höhe von 250 € monatlich für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen auch für die Aufwandsentschädigungen eines Versorg...