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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Verzugszinsen

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

LS- SV-Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung gehören nicht zum Arbeitslohn, sondern zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Da der Arbeitgeber vielfach nicht zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet sein wird, werden sie durch eine Veranlagung zur Einkommensteuer der 25 %igen Abgeltungsteuer unterworfen.

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