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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Vertreter

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Vertreter (Reisevertreter, Handelsvertreter, Agenten) können ihre Tätigkeit steuerlich sowohl selbständig als auch innerhalb eines Dienstverhältnisses ausüben. Zu der Behandlung als Scheinselbständiger oder arbeitnehmerähnlicher Selbständiger im Sozialversicherungsrecht wird auf das Stichwort „Scheinselbstständigkeit“ Bezug genommen.

Die Abgrenzung für Zwecke der steuerlichen Behandlung ist nach den allgemeinen Grundsätzen (Abgrenzungsmerkmalen) zu beurteilen; vgl. Teil A Nr. 3. Auf die Bezeichnung in den das Rechtsverhältnis begründenden Verträgen kommt es nicht entscheidend an. Es steht der Annahme von Unselbständigkeit nicht ohne weiteres entgegen, wenn die Entlohnung nach dem Erfolg der Tätigkeit vorgenommen und dem Reisevertreter eine gewisse Bewegungsfreiheit eingeräumt wird, die nicht Ausfluss seiner eigenen Machtvollkommenheit ist. Andererseits wurde von der Rechtsprechung der Umstand, dass sich die Vergütung des Vertreters (Provision) nach dem Erfolg seiner Tätigkeit (eigenes Risiko) richtet und er in seiner Zeiteinteilung und Gestaltung seiner geschäftlichen Betätigung weitgehend frei (selbständig) ist, derart in den Vordergrund der Abwägungen gestellt, dass demgegenüber d...

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