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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Versorgungsbezüge, Versorgungsfreibetrag

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues und Wichtiges auf einen Blick:

Da das sog. Wachstumschancengesetz im Dezember 2023 vom Gesetzgeber nicht mehr beschlossen worden ist, beträgt die Abschmelzung des jährlichen Prozentsatzes nach wie vor 0,8 % und des Höchstbetrags 60 € jährlich.

Bei einem Versorgungsbeginn in 2024 beträgt der Vomhundertsatz für den Versorgungsfreibetrag somit 12,8 % der Versorgungsbezüge und der Höchstbetrag 960 €.

Auch beim Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bleibt es bis auf Weiteres bei einer Abschmelzung des jährlichen Höchstbetrags von 18 €. Bei einem Versorgungsbeginn in 2024 beträgt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 288 €.

Sowohl beim Versorgungsfreibetrag als auch beim Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird für den einzelnen Bezieher von Versorgungsbezügen seine Besteuerungssituation jeweils in dem Zustand „eingefroren“, der im Jahr des Versorgungsbeginns bzw. am vorgelegen hat. Der bei Beginn des Versorgungsbezugs ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bleiben also im Grundsatz zeitlebens unverändert (§ 19 Abs. 2 Satz 8 EStG).

1. Allgemeines

Der Begriff „Versorgungsbezüge“ wird im Lohnsteuerrecht als Gegensatz zum Begriff „Renten“ ...

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