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Versorgungsbezüge, Versorgungsfreibetrag
Neues und Wichtiges auf einen Blick:
Die Abschmelzung des maßgebenden Prozentsatzes und des Höchstbetrags für den Versorgungsfreibetrag sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag ist mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2023 bis zum Kalenderjahr 2058 zeitlich gestreckt worden. Der jährliche Prozentsatz wird nicht mehr in jährlichen Schritten um 0,8%, sondern nur noch um 0,4% verringert. Der Höchstbetrag sinkt um 30 € jährlich statt zuvor um 60 € jährlich und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sinkt um 9 € statt zuvor um 18 €. Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag betragen in den Jahren 2024 bis 2026:
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Jahr des Versorgungsbeginns | Versorgungsfreibetrag in % der Bezüge | Höchstbetrag Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag |
2024 | 13,6 | 1020 € | 306 € |
2025 | 13,2 | 990 € | 297 € |
2026 | 12,8 | 960 € | 288 € |
Bei einem Versorgungsbeginn ab dem Jahr 2027 bis zum Jahr 2058 mindert sich der Prozentsatz jährlich um jeweils 0,4 Punkte, der Höchstbetrag für den Versorgungsfreibetrag um jeweils 30 € und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um 9 €.
Sowohl beim Versorgungsfreibetrag als auch beim Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird für...