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Verletztengeld
Verletztengeld, das die gesetzliche Unfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit zahlt, ist nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei; es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (vgl. dieses Stichwort).
Nach § 23c SGB IV gelten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Verletztengeld nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit dem Verletztengeld das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 Abs. 1 SGB V nicht um mehr als 50 € monatlich übersteigen. Diese Zuschüsse des Arbeitgebers sind zwar beitragsfrei, aber lohnsteuerpflichtig.
Auf die ausführlichen Erläuterungen beim Stichwort „Arbeitsentgelt“ unter Nr. 2 wird hingewiesen.