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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Unfallversicherung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Der Arbeitgeber kann die Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung nur dann mit einem Pauschsteuersatz von 20% erheben, wenn der Durchschnittsbeitrag ohne Versicherungsteuer 100 € jährlich nicht überschritten hat. Bei einem Überschreiten des Durchschnittsbetrags von 100 € jährlich muss der gesamte Betrag bei den versicherten Arbeitnehmern dem individuellen Lohnsteuerabzug unterworfen werden.

Da das sog. Wachstumschancengesetz im Dezember 2023 nicht mehr vom Gesetzgeber beschlossen worden und es somit nicht zu einer Aufhebung der Pauschalierungsgrenze von 100 € gekommen ist, ist diese Betragsgrenze auch ab dem bis auf Weiteres weiterhin zu beachten.

Obwohl es sich bei der Verschaffung von Versicherungsschutz in vielen Fällen um einen Sachbezug handelt, kann die monatliche 50-Euro-Freigrenze nicht stets in Anspruch genommen werden. Eine Inanspruchnahme scheidet aus, wenn es sich um pauschalierungsfähige Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung handelt. Auf die tatsächliche Pauschalbesteuerung der steuerpflichtigen Beiträge mit 20% kommt es dabei nicht an. Auf die Ausführungen und Beispiele unter der Nr. 6 wird hingewiesen.

1. Gesetzliche Unfallversich...

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