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Unfallversicherung
1. Gesetzliche Unfallversicherung
Die Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung (insbesondere Berufsgenossenschaft) sind nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Die freiwilligen Berufsgenossenschaftsbeiträge für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gehören allerdings zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil sie nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung gezahlt werden.
Die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. gesetzlicher Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers aus unfallbedingten Personenschäden im beruflichen Bereich) sind nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei. Sie unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt, wenn es sich um Lohnersatzleistungen (z. B. Verletztengeld) handelt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG; vgl. auch das Stichwort „Progressionsvorbehalt“).
2. Reiseunfallversicherung
Ausgaben des Arbeitgebers für eine Reiseunfallversicherung des Arbeitnehmers gehören zu den steuerfreien Reisenebenkosten, wenn sie ausschließlich das Unfallrisiko bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte abdecken. Das gilt sowohl für eine Einzelversicherung oder für eine Sammelversicherung für eine einma...