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Lexikon - Stand: 28.02.2024

Umzugskosten

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neu im Februar

Erhöhung der Pauschalen ab

Zum wird die Besoldung und Versorgung der Bundesbeamten angepasst. Dies hat automatisch zur Folge, dass zu diesem Zeitpunkt auch die Pauschalen nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung angehoben werden (vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwort „Umzugskosten“ unter „Neues auf einen Blick“). Das Bundesfinanzministerium hat zwischenzeitlich die ab dem geltenden Beträge nach dem Bundesumzugskostengesetz bekannt gegeben. Demnach gelten für Umzüge ab dem für den steuerfreien Arbeitgeberersatz oder Werbungskostenabzug folgende Beträge:

Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
- für den Arbeitnehmer
964 €
- für jede andere Person (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder) jeweils
643 €
- für Berechtigte ohne eigene Wohnung
193 €
Höchstbetrag für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht
1286 €

Nach der Auslandsumzugskostenverordnung ergeben sich folgende Beträge:

Pauschvergütung bei Auslandumzügen innerhalb der EU


Tabelle in neuem Fenster öffnen
- für den Arbeitnehmer
1286 €
- für Ehegatten/Lebenspartner
1221 €
- für Kinder
643 €

Pauschvergütung bei Auslandumzügen außerhalb der EU


Tabelle in neuem Fenster öffnen
- für den Arbeitnehmer
1350 €
- für Ehegatten/Lebenspartner
1350 €
- für Kinder
900 €
Höchstbetrag bei Ausland...

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