Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umzugskosten
Neu im Mai
Kein Werbungskostenabzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers
Im Lexikon für das Lohnbüro wurde beim Stichwort „Umzugskosten“ unter Nr. 2 (Fußnote 2) auf ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof hingewiesen, in dem es um die Frage ging, ob eine berufliche Veranlassung des Umzugs bereits dann vorliegt, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt (z. B. wegen der Einrichtung von Arbeitszimmern für beide Ehegatten).
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer zum Arbeiten im häuslichen Bereich aufgefordert wird (z. B. auch zwangsweise wie in Zeiten der Corona-Pandemie) oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben besser zu vereinbaren sind. Folglich ist in solchen Fällen auch ein etwaiger (ggf. anteiliger) Ersatz der Umzugskosten durch den Arbeitgeber steuer- und beitragspflichtig.
In seiner ausführlichen Begründung stellte der Bundesfinanzhof maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem p...