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Telearbeitsplatz
1. Allgemeines
Besonders in Zeiten der Corona-Pandemie hat das Arbeiten im Home-Office enorm an Bedeutung gewonnen. Viele Arbeitgeber entsprechen daher auch im eigenen Interesse wegen der möglichen Einsparung bei den Bürokapazitäten und Energiekosten nach wie vor dem Wunsch von Arbeitnehmern, bestimmte Aufgaben nicht mehr im Betrieb, sondern unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel nach Einrichtung eines Telearbeitsplatzes zu Hause zu erledigen. Für den Arbeitgeber stellt sich dabei die Frage, in welchem Umfang er dem Arbeitnehmer Aufwendungen steuerfrei ersetzen kann.
2. Kosten der Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes
a) PC, Drucker, Scanner, Fax, Software
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Beschaffung der Datenverarbeitungsgeräte und bleiben diese im Eigentum des Arbeitgebers, führt die Gestellung für den Arbeitnehmer nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil und zwar auch dann nicht, wenn die Geräte privat genutzt werden. Dies gilt auch für die Installation und Inbetriebnahme der Geräte und Programme durch einen IT-Service des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 45 EStG). Vgl. das Stichwort „Computer“ unter Nr. 1.
Übereignet der Arbeitgeber Computer-Hardware einschließlich technische...