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Tantiemen
Tantiemen sind Vergütungen, die sich nach der Höhe des Umsatzes oder des Gewinnes eines Unternehmens richten. Werden sie an Arbeitnehmer gezahlt, sind sie Arbeitslohn.
Tantiemen an Arbeitnehmer, die laufend gezahlt werden (z. B. eine monatlich zahlbare Umsatzbeteiligung), gehören zum laufenden Arbeitslohn und sind wie dieser unter Anwendung der monatlichen Lohnsteuertabelle zu besteuern. Beitragsrechtlich gehören sie zum laufenden Entgelt (vgl. „Provisionen“). Einmalige Tantiemen (z. B. eine jährlich nach Aufstellung der Bilanz zahlbare Gewinnbeteiligung) sind als sonstige Bezüge (vgl. dieses Stichwort) zu besteuern; beitragsrechtlich sind solche Tantiemen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragspflichtig (vgl. „Einmalige Zuwendungen“).
Tantiemen für mehrere Jahre, die zusammengeballt in einem Jahr zufließen, werden ab dem durch Anwendung der Fünftelregelung im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers und nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber ermäßigt besteuert (vgl. „Arbeitslohn für mehrere Jahre“).
Zur Nichtauszahlung von Gehaltsbestandteilen beim Gesellschafter-Geschäftsführer vgl. dieses Stichwort unter Nr. 6 Buchstabe m.