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Summenbescheid
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber aufgrund eines Summenbescheids nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt ( BStBl. II S. 1066). Ausschlaggebend hierfür ist, dass es sich nicht um „fremdnützige“ Leistungen zugunsten der Arbeitnehmer, sondern um „systemnützige“ Zahlungen zum Vorteil der Sozialkassen handelt. Die Zahlungen bewirken weder einen individuellen mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil der Arbeitnehmer noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Zuwachs ihres Vermögens. Sie kommen nur den Sozialversicherungsträgern zugute, ohne dass diesen Zahlungen dem Grunde nach (zukünftige) Leistungsansprüche der versicherten Arbeitnehmer gegenüberstehen.