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Sofortmeldung
Nach § 28a Abs. 4 SGB IV müssen Arbeitgeber bestimmter Branchen zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung den Tag des Beginns der Beschäftigung bereits bei dessen Aufnahme melden.
Die Sofortmeldung haben Arbeitgeber aus folgenden Wirtschaftszweigen abzugeben:
Baugewerbe
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
Personenbeförderungsgewerbe
Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikunternehmen
Schaustellergewerbe
Unternehmen der Forstwirtschaft
Gebäudereinigergewerbe
Messebauunternehmen
Fleischwirtschaft
im Prostitutionsgewerbe
im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Für die Sofortmeldungen gelten die Regelungen des maschinellen Meldeverfahrens, wobei die Meldung direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV), nicht an die Datenannahme- und Weiterleitungsstellen der Einzugsstellen, zu übersenden ist. Hierfür ist der Datenbaustein DBSO vorgesehen.
Die Sofortmeldung ist mit folgenden Daten zu übermitteln:
Familien- und Vorname des Arbeitnehmers
Versicherungsnummer (ggf. Vergabedaten-Geburtstag, Geburtsort, Anschrift etc.)
Betriebsnummer des Arbeitgebers
Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Die Arbeitnehmer, für die eine Sofortmeldung zu erstellen ist, werden verpflichtet, ihren Perso...