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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Rechtsbehelfe

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Dem Arbeitgeber stehen im Lohnsteuerverfahren der EinspruchEinspruch beim Finanzamt, die KlageKlage beim Finanzgericht und die Nichtzulassungsbeschwerde sowie die Revision beim Bundesfinanzhof zur Verfügung.

Außerdem kommt noch die DienstaufsichtsbeschwerdeDienstaufsichtsbeschwerde (Aufsichtsbeschwerde, formlose Beschwerde) in Betracht, die jedem Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) gegen Verwaltungsakte aller Art oder bestimmte Verhaltensweisen der Finanzverwaltung offen steht. Sie ist weder an eine bestimmte Frist noch an eine bestimmte Form gebunden und kann bei den Mittelbehörden (z. B. Oberfinanzdirektionen, Landesamt für Steuern) und der obersten Finanzbehörde des Landes (Finanzministerium, Finanzsenator) eingereicht werden. Durch die Dienstaufsichtsbeschwerde kann der Steuerpflichtige lediglich die Nachprüfung, Aufhebung oder Änderung der erlassenen Verfügung, Entscheidung oder des Bescheids anregen. Im Gegensatz zum Einspruchsverfahren hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf einen begründeten Bescheid; es ist vielmehr in das pflichtgemäße Ermessen der vorgesetzten Behörde gestellt, ob sie eine Behandlung der Beschwerde für erforderlich hält oder nicht...

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