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Pauschalierung der Lohnsteuer
Neu im August
Verspätete Pauschalierung kostet Sozialversicherung
In einem vom Bundessozialgericht zu entscheidenden Streitfall hatte der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern im September 01 ein Firmenjubiläum gefeiert. Ende März 02 zahlte er für September 01 auf einen Betrag von rund 163000 € die für 162 Arbeitnehmer anfallende pauschale Lohnsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60000 € nach.
Das Bundessozialgericht hat die Rechtmäßigkeit dieser Nachforderung nunmehr bestätigt! Aufwendungen von mehr als 110 € je Arbeitnehmer für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 01 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 02 durchgeführt und damit so...