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Lexikon - Stand: 09.09.2024

Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neu im September

Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH

Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer von der Körperschaftsteuer befreiten Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sind bis zur Höhe von 840 € jährlich steuerfrei (sog. Ehrenamtspauschale; vgl. das Stichwort „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“ unter Nr. 10).

Tritt der Steuerpflichtige aufgrund eines förmlichen Bestellungsakts nach außen für eine juristische Person des öffentlichen Rechts als deren Vertreter im Aufsichtsrat einer kommunalen Gesellschaft auf, ist er im Auftrag der juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig und kann für seine Einnahmen die steuerfreie Ehrenamtspauschale von 840 € jährlich beanspruchen. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung ist der Bundesfinanzhof der Ansicht, dass die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen muss. Die Gewährung der Steuerbefreiung für Tätigkeiten im Auftrag oder Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechte wollte der Gesetzgeber nach...

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