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Lexikon - Stand: 24.02.2026

Kinderfreibeträge

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Die Kinderfreibeträge betragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2024
2025
2026
monatl.
jährl.
monatl.
jährl.
monatl.
jährl.
halber Kinderfreibetrag
275,50 €
3306 €
278,— €
3336 €
284,50 €
3414 €
ganzer Kinderfreibetrag
551,— €
6612 €
556,— €
6672 €
569,— €
6828 €

Der Kinderfreibetrag wirkt sich nicht auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer wird der Kinderfreibetrag jedoch weiterhin berücksichtigt. Anstelle des früher im Lohnsteuertarif enthaltenen Kinderfreibetrags wird dem Arbeitnehmer ein höheres Kindergeld gewährt, wobei nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geprüft wird, ob die steuerliche Berücksichtigung des Kinderfreibetrags „günstiger“ ist als das während des Kalenderjahres gezahlte Kindergeld. In diese Vergleichsberechnung wird auch der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf mit einbezogen. Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt je Kind:


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2021 bis 2026
monatl.
jährl.
ganzer Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung
244 €
2928 €
halber Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung
122 €
1464 €

Die Inanspruchnahme des Ki...

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