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Kinderfreibeträge
Die Kinderfreibeträge betragen:
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2022 | 2023 | 2024 | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
monatl. | jährl. | monatl. | jährl. | monatl. | jährl. | |
halber Kinderfreibetrag | 234,17 € | 2810 € | 251,— € | 3012 € | 266,— € | 3192 € |
ganzer Kinderfreibetrag | 468,33 € | 5620 € | 502,— € | 6024 € | 532,— € | 6384 € |
Der Kinderfreibetrag wirkt sich nicht auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer wird der Kinderfreibetrag jedoch weiterhin berücksichtigt. Anstelle des früher im Lohnsteuertarif enthaltenen Kinderfreibetrags wird dem Arbeitnehmer ein höheres Kindergeld gewährt, wobei nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer geprüft wird, ob die steuerliche Berücksichtigung des Kinderfreibetrags „günstiger“ ist als das während des Kalenderjahres gezahlte Kindergeld. In diese Vergleichsberechnung wird auch der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf mit einbezogen. Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt je Kind:
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2010 bis 2020 | 2021 bis 2024 | |||
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monatl. | jährl. | monatl. | jährl. | |
ganzer Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung | 220 € | 2640 € | 244 € | 2928 € |
halber Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausb... |