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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Kinderfreibeträge

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Die Kinderfreibeträge betragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2022
2023
2024
monatl.
jährl.
monatl.
jährl.
monatl.
jährl.
halber Kinderfreibetrag
234,17 €
2810 €
251,— €
3012 €
266,— €
3192 €
ganzer Kinderfreibetrag
468,33 €
5620 €
502,— €
6024 €
532,— €
6384 €

Der Kinderfreibetrag wirkt sich nicht auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer wird der Kinderfreibetrag jedoch weiterhin berücksichtigt. Anstelle des früher im Lohnsteuertarif enthaltenen Kinderfreibetrags wird dem Arbeitnehmer ein höheres Kindergeld gewährt, wobei nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer geprüft wird, ob die steuerliche Berücksichtigung des Kinderfreibetrags „günstiger“ ist als das während des Kalenderjahres gezahlte Kindergeld. In diese Vergleichsberechnung wird auch der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf mit einbezogen. Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt je Kind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2010 bis 2020
2021 bis 2024
monatl.
jährl.
monatl.
jährl.
ganzer Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung
220 €
2640 €
244 €
2928 €
halber Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausb...

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