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Gesundheitsförderung
Neues auf einen Blick:
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass für die mit Leistungen zur Gesundheitsförderung im Zusammenhang stehenden Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers die Steuerbefreiung bis zu 600 € jährlich je Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen werden kann. Sie verbessern weder den Gesundheitszustand noch fördern sie die Gesundheit der Arbeitnehmer. Auch das SGB V differenziert zwischen (begünstigten) Präventionsleistungen und (nicht begünstigten) übrigen Kosten ( BStBl. 2024 II S. 557). Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung führen daher zu steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn, da ein steuerfreier Reisekostenersatz mangels Vorliegen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit regelmäßig nicht in Betracht kommt. Vgl. auch nachfolgende Nr. 3 Buchstabe e.
1. Allgemeines
Durch § 3 Nr. 34 EStG ist eine Steuerbefreiungsvorschrift mit dem Ziel der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung eingeführt worden. Hierdurch soll die Bereitschaft des Arbeitgebers erhöht werden, seinen Arbeitnehmern entsprechende Dienstle...