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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Geringverdienergrenze

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Lohnsteuer

Unter Berücksichtigung der Freibeträge, die in den Lohnsteuertarif eingearbeitet sind, ergibt sich eine Lohnsteuer erst dann, wenn die sog. Besteuerungsgrenzen überschritten sind (vgl. hierzu das Stichwort „Tarifaufbau“). Diese Besteuerungsgrenzen sind in den einzelnen Steuerklassen unterschiedlich hoch. Sie betragen 2024


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Steuerklasse
Jahresarbeitslohn, bis zu dem keine
Lohnsteuer anfällt
rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
I
16293 €
14634 €
II
21118 €
19037 €
III
30403 €
27489 €
IV
16293 €
14634 €
V
 1618 €
 1447 €


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Steuerklasse
Monatsarbeitslohn, bis zu dem keine
Lohnsteuer anfällt
rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
I
1357 €
1219 €
II
1759 €
1586 €
III
2533 €
2290 €
IV
1357 €
1219 €
V
 134 €
 120 €

Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigt der Arbeitgeber die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Steuerfreibetrag, Religionszugehörigkeit usw.).

Ohne Kenntnis der Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der (ungünstigsten) Steuerklasse VI einbehalten, sofern nicht eine Pauschalierung der Lo...

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