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Geringverdienergrenze
1. Lohnsteuer
Unter Berücksichtigung der Freibeträge, die in den Lohnsteuertarif eingearbeitet sind, ergibt sich eine Lohnsteuer erst dann, wenn die sog. Besteuerungsgrenzen überschritten sind (vgl. hierzu das Stichwort „Tarifaufbau“). Diese Besteuerungsgrenzen sind in den einzelnen Steuerklassen unterschiedlich hoch. Sie betragen 2024
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Steuerklasse | Jahresarbeitslohn, bis zu dem keine Lohnsteuer anfällt | |
---|---|---|
rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer | nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer | |
I | 16293 € | 14634 € |
II | 21118 € | 19037 € |
III | 30403 € | 27489 € |
IV | 16293 € | 14634 € |
V | 1618 € | 1447 € |
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Steuerklasse | Monatsarbeitslohn, bis zu dem keine Lohnsteuer anfällt | |
---|---|---|
rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer | nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer | |
I | 1357 € | 1219 € |
II | 1759 € | 1586 € |
III | 2533 € | 2290 € |
IV | 1357 € | 1219 € |
V | 134 € | 120 € |
Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigt der Arbeitgeber die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Steuerfreibetrag, Religionszugehörigkeit usw.).
Ohne Kenntnis der Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der (ungünstigsten) Steuerklasse VI einbehalten, sofern nicht eine Pauschalierung der Lo...