Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Bundeswehr

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Bei Angehörigen der Bundeswehr gehören nach § 3 Nr. 4 EStG folgende Bezüge nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn:

LS- SV-Der Geldwert der überlassenen Dienstkleidung.

LS- SV-Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung.

LS- SV-Die im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse. Bei einer Mahlzeitengestellung sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen um 5,60 € bei Gestellung eines Frühstücks und um jeweils 11,20 € bei Gestellung eines Mittag- oder Abendessens (= 20 % bzw. 40 % von 28 €; § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG; vgl. auch Anhang 4 „Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten“ unter Nr. 10).

LS- SV-Der Geldwert der aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge.

Alle übrigen Bezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag, Kinderzuschlag, etwaige Zulagen) sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn, es sei denn, dass es sich um Aufwandsentschädigungen handelt, wie z. B. bei der „Fliegerzulage“ (vgl. dieses Stichwort), oder um Auslandsvergütungen (vgl. „Wehrdienst“ unter Nr. 2).

2. Erste Tätigkeitsstätte oder Reisekosten

Bei Einstellungen in die Bundeswehr, bei Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines Berufssoldaten und bei Versetzungen in...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen