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Bundeswehr
1. Allgemeines
Bei Angehörigen der Bundeswehr gehören nach § 3 Nr. 4 EStG folgende Bezüge nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn:
Der Geldwert der überlassenen Dienstkleidung.
Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung.
Die im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse. Bei einer Mahlzeitengestellung sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen um 5,60 € bei Gestellung eines Frühstücks und um jeweils 11,20 € bei Gestellung eines Mittag- oder Abendessens (= 20 % bzw. 40 % von 28 €; § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG; vgl. auch Anhang 4 „Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten“ unter Nr. 10).
Der Geldwert der aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge.
Alle übrigen Bezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag, Kinderzuschlag, etwaige Zulagen) sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn, es sei denn, dass es sich um Aufwandsentschädigungen handelt, wie z. B. bei der „Fliegerzulage“ (vgl. dieses Stichwort), oder um Auslandsvergütungen (vgl. „Wehrdienst“ unter Nr. 2).
2. Erste Tätigkeitsstätte oder Reisekosten
Bei Einstellungen in die Bundeswehr, bei Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines Berufssoldaten und bei Versetzungen innerhalb Deutschlands wird die voraussich...