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Bezugsgröße
Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) entspricht dem Durchschnittsentgelt aller in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Die aktuelle Bezugsgröße wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Für das Jahr 2025 ist somit das durchschnittliche Arbeitsentgelt des Jahres 2023 maßgebend. Die Bezugsgröße ist nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze (vgl. dieses Stichwort).
Seit gelten in der Kranken- und Pflegeversicherung im gesamten Bundesgebiet einheitliche Rechen- und Bezugsgrößen. Ab erfolgt auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung keine Differenzierung nach Bundesländern mehr. Es gelten auch hier einheitliche Werte. Nachfolgende Übersicht beschreibt die Entwicklung der Bezugsgrößen in den letzten Jahren:
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einheitlich in allen Bundesländern | ||
---|---|---|
monatlich | jährlich | |
2020 | 3185 € | 38220 € |
2021 | 3290 € | 39480 € |
2022 | 3290 € | 39480 € |
2023 | 3395 € | 40740 € |
2024 | 3535 € | 42420 € |
2025 | 3745 € | 44940 € |
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alte Bundesländer | neue Bundesländer | |
---|---|---|
2020 | 3185 € | 3010 € |
2021 | 3290 € | 3115 € |
2022 | 3290 € | 3150 € |
2023 | 3395 € | 3290 € |
2024 | 3535 € | 3465 € |
2025 | 3745 € | 3745 € |
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alte ... |
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