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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Betriebsstätte

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Betriebsstätte im lohnsteuerlichen Sinne ist der in Deutschland befindliche Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird, d. h. wo die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnteile insgesamt zusammengestellt oder bei maschineller Lohnabrechnung die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Eingabewerte insgesamt zusammengefasst werden (§ 41 Abs. 2 EStG). Es kommt nicht darauf an, wo einzelne Lohnbestandteile ermittelt, wo die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird und wo die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Unterlagen aufbewahrt werden. Unerheblich ist auch, an welchem Ort die Lohn- und Personalakten aufbewahrt oder Personalentscheidungen vorbereitet und getroffen werden. Ein selbstständiges Dienstleistungsunternehmen, das für einen Arbeitgeber die Lohnabrechnung durchführt, kann nicht als Betriebsstätte des Arbeitgebers angesehen werden. Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht in Deutschland ermittelt, gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers in Deutschland.

Bei einem ausländischen ...

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