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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Betriebsrente

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

LS- SV-Die Zahlung einer Betriebsrente beruht im Regelfall auf einer arbeitsvertraglichen Versorgungszusage des Arbeitgebers (vgl. auch das Stichwort „Pensionszusage“). Im Allgemeinen erhält der Arbeitnehmer danach bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze oder im Invaliditätsfall laufende Zuwendungen. Um die Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers finanziell abzusichern, bildet der Arbeitgeber Rückstellungen oder schließt eine Rückdeckungsversicherung (vgl. das Stichwort „Rückdeckung“) ab. Im Zeitpunkt der Versorgungszusage fließt dem Arbeitnehmer noch kein Arbeitslohn zu. Auch die Zuführungen des Arbeitgebers zur Pensionsrückstellung oder die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar ( BStBl. II S. 890).

LS+ SV-Steuerpflicht tritt vielmehr erst im Versorgungsfall ein. Die Betriebsrente gehört als Bezug aus dem früheren Dienstverhältnis zum Arbeitslohn und unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Zu diesem Zweck müssen dem Arbeitgeber auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis dessen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen (insbesondere die Steuerklasse); anderenfalls ist der Lohnsteuerabzug n...

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