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Berufskrankheiten
Zur Abwehr drohender oder bereits eingetretener typischer Berufskrankheiten (z. B. Bleivergiftung, Staublunge, Strahlenpilzerkrankung) kann der Arbeitgeber
in Betrieben, in denen die Arbeitnehmer in besonderem Maße der Gefahr von Berufserkrankungen ausgesetzt sind, Getränke (insbesondere Milch) zum Verbrauch im Betrieb steuerfrei zur Verfügung stellen (vgl. „Genussmittel“);
an gesundheitlich besonders gefährdetes Krankenhauspersonal (z. B. in Infektionsabteilungen) daneben auch Zusatzverpflegung als Sachleistung (nicht in bar oder Gutscheinen) zum Verbrauch im Betrieb steuerfrei ausgeben;
steuerfreie Aufenthalte in Betriebserholungsheimen oder steuerfreie Erholungsbeihilfen in bar gewähren (vgl. „Erholungsbeihilfen“).
Burnout ist aufgrund der Vielzahl der möglichen Ursachen keine Berufskrankheit.Long Covid kann bei bestimmten Berufsgruppen als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie im Beruf eine besonders hohe Ansteckungsgefahr hatten ( z. B. Beschäftigte im Gesundheitswesen).