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Badeeinrichtungen
Stellt ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern eigene Badeeinrichtungen (Freibad, Hallenbad, Wannenbäder, Duschräume) zur Verfügung, liegt darin kein steuerpflichtiger Arbeitslohn (Hinweise zu R 19.3 LStR – Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen –). Sie werden der Belegschaft als Gesamtheit und damit im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zugewendet.
Die Überlassung von Eintrittskarten für solche Badeeinrichtungen, insbesondere die Überlassung eines Abonnements zum Besuch einer Badeanstalt, ist jedoch als „Geldwerter Vorteil“ (vgl. dieses Stichwort) steuer- und beitragspflichtig. Vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwort „Eintrittskarten“.
Zur Anwendung der Freigrenze von 50 € im Kalendermonat vgl. das Stichwort „Sachbezüge“ besonders unter Nr. 4.