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AStA-Mitglieder
Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob die nach dem Hochschulrecht als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts behandelte Studentenschaft einer Universität Arbeitgeber und die für sie tätigen Organe, der AStA (= Allgemeiner Studentenausschuss) sowie die dafür handelnden Personen (Vorsitzende und Referenten des AStA), Arbeitnehmer sein können.
Im Streitfall zahlte die Studentenschaft (= Klägerin) an die Vorsitzenden und Referenten des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) für deren Tätigkeit monatliche Aufwandsentschädigungen, ohne hierfür Lohnsteuer einzubehalten. Das Finanzamt sah die Aufwandsentschädigungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn an und nahm die Klägerin für Lohnsteuer in Haftung. Der Bundesfinanzhof hat diese Vorgehensweise bestätigt ( BStBl. II S. 981). Als entscheidend sah er an, dass die AStA-Mitglieder als Teil des Organs AStA die Studentenschaft nach außen vertreten und vom Studentenparlament gewählt werden. Der AStA führt die Beschlüsse des Studentenparlaments aus und ist ihm gegenüber in allen grundlegenden Fragen weisungsgebunden und verantwortlich. Als Exekutivorgan der Studentenschaft ist der AStA durchaus mi...