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Arztvertreter
Die Vertretung eines frei praktizierenden Arztes (Urlaub, Krankheit) wird selbstständig ausgeübt, es sei denn, dass ausdrücklich mit allen Konsequenzen ein Arbeitsverhältnis vereinbart wird ( BStBl. III S. 142).
Etwas anderes gilt für die Vertretungstätigkeit eines im Hauptberuf nichtselbstständigen Oberarztes eines Krankenhauses bei der Behandlung der Privatpatienten des Chefarztes. Der Oberarzt wird auch insoweit als Arbeitnehmer tätig ( BStBl. 1972 II S. 213), denn die Mitarbeit im Liquidationsbereich des Chefarztes gehört im Allgemeinen ohnehin zu seinen Obliegenheiten aus dem mit dem Krankenhaus bestehenden Dienstverhältnis (vgl. auch das Stichwort „Liquidationspool“). Ist dies nicht der Fall, sondern stellt die Mitarbeit eine Nebentätigkeit des Oberarztes dar, wird diese aufgrund der Eingliederung in den privatärztlichen Behandlungsbereich des Chefarztes ebenfalls nichtselbstständig ausgeübt. Zum Chefarzt besteht in diesem Fall ein zweites Dienstverhältnis, das eine ELStAM-Anmeldung für ein zweites Dienstverhältnis erfordert (Anwendung der Steuerklasse VI).