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Arbeitsplatz
Aufwendungen des Arbeitgebers für die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes sowie Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, z. B. die Bereitstellung von Aufenthalts-, Fitness- und Erholungsräumen oder von betriebseigenen Dusch- und Badeanlagen stellen keinen Arbeitslohn, sondern Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers dar.
Der Arbeitgeber stellt seinen Arbeitnehmern einen Aufenthaltsraum mit Tischtennisplatte und Kicker zur Verfügung.
Es handelt sich um eine nicht steuerpflichtige Leistung im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, die der Belegschaft als Gesamtheit zugewendet wird.
Befindet sich der Arbeitsplatz (auch) in der Wohnung des Arbeitnehmers vgl. die Erläuterungen bei den Stichwörtern „Arbeitszimmer“, „Home-Office“ und „Telearbeitsplatz“.