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Lexikon - Stand: 10.02.2025

Arbeitnehmerüberlassung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neues auf einen Blick:

1. Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft

Das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft gilt nun auch für den Bereich der Fleischverarbeitung. Die für diesen Bereich bis zum bestandene Übergangsregelung wurde aufgehoben. Aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles können allerdings bestimmte Betriebsbereiche vom Fremdpersonalverbot nicht erfasst sein (vgl. unter Nr. 2 Buchstabe b).

2. Neue Lohnuntergrenzen in der Arbeitnehmerüberlassung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit für die Leiharbeit ab bis zum die sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung erlassen (BGBl. 2024 I Nr. 333). Danach ist ein Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer mindestens das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Bruttoentgelt pro Arbeitsstunde als Mindeststundenentgelt zu zahlen (14 € ab ; 14,53 € ab ;vgl. unter Nr. 5 Buchstabe c).

Für die Leiharbeit ab bleibt abzuwarten, ob in einer weiteren Rechtsverordnung neue verbindliche Lohnuntergrenzen für die...

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