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Arbeitnehmerüberlassung
Neu im September
Mindestlohn für Leiharbeitnehmer
Für die Leiharbeit galt aufgrund der 5. Verordnung über eine Lohnuntergrenze bei Arbeitnehmerüberlassung in der Zeit vom bis zum ein Mindeststundenentgelt von 13,50 €, das ein Verleiher einem von ihm beschäftigten Leiharbeitnehmer mindestens zahlen musste (vgl. das Stichwort „Arbeitnehmerüberlassung“ unter Nr. 5 Buchstabe c).
Die 5. Verordnung ist mit Ablauf des außer Kraft getreten, so dass seit dem bei Arbeitnehmerüberlassung keine verbindliche Lohnuntergrenze existiert. Stattdessen ist seit diesem Zeitpunkt auch für Leiharbeitnehmer der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 € solange maßgebend, bis in einer neuen Rechtsverordnung neue verbindliche Mindeststundenentgelte festgelegt werden.
Die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit haben sich inzwischen auf einen neuen Branchenmindestlohn (Werte der Entgeltgruppe 1) verständigt. Dieser wird ab 14 € und ab 14,53 € betragen. Es ist beabsichtigt, den neuen Branchenmindestlohn als Lohnuntergrenze bei Arbeitnehmerüberlassung zu übernehmen. Er hätte dann wieder Vorrang gegenüber dem gesetzlichen Mindestlohn. Der Erlass einer entsprechenden ...