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Anzeigenwerber
Ein Anzeigenwerber kann je nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen selbstständig sein, wenn er gegen Provision arbeitet, ein Unternehmerrisiko trägt und in seiner Arbeits- und Zeiteinteilung frei ist.
Hat der Anzeigenwerber jedoch einen festen Arbeitsplatz im Verlagshaus und trägt der Verlag alle Unkosten des Anzeigenwerbers (Telefon, Büromaterial usw.), ist eine Eingliederung in den betrieblichen Organismus und Weisungsgebundenheit anzunehmen mit der Folge, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Zur Frage der Scheinselbstständigkeit vgl. dieses Stichwort.
Zu den Fällen, dass Zeitungsausträger nebenher Abonnenten werben, vgl. „Zeitungsausträger“.