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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Annexsteuer

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

§ 51a EStG regelt die Erhebung von Steuern, die als Zuschlag zur Einkommensteuer oder Lohnsteuer erhoben werden. Diese Steuern werden deshalb als Zuschlagsteuern oder Annexsteuern bezeichnet. Annexsteuern sind der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, da beide als Zuschlag zur Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer erhoben werden. Die Einzelheiten zu diesen Steuern ergeben sich aus dem Solidaritätszuschlaggesetz bzw. dem jeweiligen Kirchensteuergesetz. Vgl. hierzu auch die Stichwörter „Kirchensteuer“ und „Solidaritätszuschlag“.

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