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Bei Erlass der Prüfungsanordnung durch ein beauftragtes Finanzamt ist dieses Einspruchsadressat
Bei Betriebsprüfungen kann es vorkommen, dass ein zweites Finanzamt mit der Durchführung der Prüfung beauftragt wird (§ 195 Satz 2 AO). Der BFH hat entschieden, dass der Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung, die das beauftragte FA i. S. von § 195 Satz 2 AO erlassen hat, gegen das beauftragte FA zu richten ist. Das beauftragte FA ist dann auch für den Erlass der Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 1 AO zuständig.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass das den Auftrag erteilende FA als örtlich zuständige Behörde mit dem Einspruchsverfahren nichts mehr zu tun hat, wenn das beauftragte FA auch die Prüfungsanordnung erlässt. Eine Zuständigkeit des beauftragenden FA für den Erlass der Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 3 AO lehnt der BFH ab: Danach entscheidet zwar das zuständige (und damit beauftragende) FA über den Einspr...