Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wegfall der Ungewissheit bei vorläufiger Steuerfestsetzung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAD-13720 Der BFH hatte sich in seinem Urteil v. - IV R 1/07 NWB SAAAD-03686 mit der Frage zu beschäftigen, wann die Ungewissheit in Fällen der Abgrenzungsproblematik Einkunftserzielungsabsicht/Liebhaberei beseitigt ist.
Festsetzungsverjährung bei vorläufiger Steuerfestsetzung
Eine Steuer kann nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig festgesetzt oder eine Besteuerungsgrundlage vorläufig festgestellt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten sind.
[i]Ablaufhemmung bei vorläufiger SteuerfestsetzungBei einer vorläufigen Steuerfestsetzung ist bei der Prüfung der Festsetzungsverjährung die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 8 AO zu beachten. Bei einer vorläufigen Festsetzung endet die Festsetzungsfirst nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat. D. h., nach diesem Zeitpunkt verbleibt der Finanzbehörde ein Jahr, um die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Zu beachten ist, dass diese Ablaufhemmung nicht auf den Ablauf des Kalenderjahres abstellt, sondern auf ein volles Kalenderjahr ab Kenntnis.
Beseitigung der Ungewissheit
Die Ungewissheit ist beseitigt, wenn das Finanzamt davon positive Kenntnis hat und die Tatbestandsmerkmale für die endgü...