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Finanzgerichtsordnung | Zurückweisung eines im EU-Ausland niedergelassenen Prozessbevollmächtigten
Aus § 3a Abs. 1 Satz 3 StBerG i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des StBerG (BGBl 2008 I S. 666) ergibt sich, dass die Untersagung einer im Inland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit durch einen in den Niederlanden und Belgien niedergelassenen Berater in Steuersachen (Belastingadviseur/Belastingconsulent), dessen Bestellung zum Steuerberater aus dem Grund des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG (Vermögensverfall) widerrufen worden ist, nicht durch eine grenzüberschreitende steuerberatende Dienstleistung umgangen werden darf. Dieser ist gem. § 62 Abs. 2 FGO als Bevollmächtigter zurückzuweisen, wenn er auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend und gelegentlich, sondern kontinuierlich Hilfe in Steuersachen leistet.