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Einkommensteuer | Steuerabzug von Einkünften beschränkt steuerpflichtiger Fotomodelle
Vergütungen an Fotomodelle ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unterliegen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG dem Steuerabzug, soweit sie für die Überlassung der Persönlichkeitsrechte der Modelle (Buyout) zur Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte gezahlt werden. Dagegen führen Vergütungen, die für die Mitwirkung an einem Fotoshooting gezahlt werden, regelmäßig nicht zu inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 EStG, da diese Tätigkeit zumeist nicht als eine Darbietung i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG angesehen werden kann. Erhält ein Fotomodell für seine Teilnahme an einer Werbekampagne ein Tageshonorar wird damit in aller Regel sowohl die aktive Teilnahme an der Werbekampagne als auch die Überlassung der Persönlichkeitsrechte abgegolten. Für Zwecke des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist deshalb die Vergütung regelmäßig aufzuteile...