Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Vortrags- und Lehrtätigkeit
Leitsatz
Ein Stpfl. kann Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten Tätigkeit bildet. Bei der Ausübung einer Vortrags- bzw. Lehrtätigkeit bildet das Arbeitszimmer keinen qualitativen
Tätigkeitsmittelpunkt. Der qualitative Schwerpunkt liegt dabei vielmehr dort, wo die jeweiligen Vorträge bzw. Lehrveranstaltungen
tatsächlich abgehalten werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 580 Nr. 10 EFG 2009 S. 649 Nr. 9 AAAAD-13869
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