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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung von Leistungen im Bereich der Jugenderziehung
Die Beherbergung und Verköstigung von Jugendlichen für ca. eine Woche in einem Urlaubsaufenthalt mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung erfüllt die in § 4 Nr. 23 UStG 1993 und 1999 vorausgesetzte „Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken” nicht (Bezug: § 4 Nr. 23 UStG 1993/1999; Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h, Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 77/388/EWG).
Praxishinweise: Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG setzt eine „Aufnahme bei sich” für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke voraus. Das bedeutet, dass die Aufnahme solange andauern muss, dass der Erziehungszweck auch erreicht werden kann. Ein nur kurzfristiger Urlaubsaufenthalt mit Freizeitangeboten reicht für die Erfüllung dieser Zwecke nicht aus. Gleichwohl hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob sich der Kläger unmittelbar auf...