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Drohverluste beim Asset Deal
1. Der ökonomische Gehalt
Zum Verständnis des Bilanzpostens „drohende Verluste aus schwebenden Geschäften” nach § 249 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGB bedarf es der Ortung eines schwebenden Geschäfts im bilanzrechtlichen Sinne. „Schwebend” heißt: Das vorliegende Vertragsverhältnis („Geschäft”) ist von den Parteien noch nicht erfüllt. Die daraus resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten gelangen (einstweilen) nicht in die Bilanz, es mag sich dabei um Vermögensgegenstände, Wirtschaftsgüter sowie Verbindlichkeiten und Schulden handeln, aber das Ansatzverbot für schwebende Geschäfte bleibt unberührt. Das mag Praktikabilitätsgründen zu verdanken sein, ansonsten müssten schon vor Beginn des Leistungsaustauschs aus einem Vertrag die daraus resultierenden Ansprüche und umgekehrt die Verpflichtungen festgestellt und bewertet werden. Als Rechtfertigung für die Nichterfassung gilt die Ausgeglichenheitsvermutung: Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gehen beide Parteien von der Gleichwertigkeit der Leistung und der Gegenleistung aus.
Im Zeitverlauf kann sich diese Einschätzung ändern.
Dazu folgendes Beispiel:
Der Verkäufer eines noch zwei Jahre laufenden ...