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Rückstellungen für Sonderbeiträge an die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)
Allgemeines
Die EdW wurde 1998 mit Inkrafttreten des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) errichtet. Seither sind alle Wertpapierhandelsunternehmen (Finanzdienstleister, Kreditinstitute, die keine Einlagenkreditinstitute sind, und Kapitalanlagegesellschaften) verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung (EdW) zu sichern.
Aufgabe der EdW ist es, im Schadensfall betroffene Anleger aus ihrem Vermögen zu entschädigen. Reicht das Vermögen für die Durchführung des Entschädigungsfalls nicht aus, kann die EdW gem. § 8 Abs. 2 EAEG Sonderbeiträge ihrer Mitglieder erheben oder Kredite aufnehmen.
Sachverhalt
Am hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Phoenix Kapitaldienst GmbH (Mitglied der EdW) den Entschädigungsfall festgestellt und damit die Voraussetzungen für ein Entschädigungsverfahren der EdW geschaffen. Da das Vermögen der EdW nicht für die Durchführung der Entschädigung ausreichte, hat die EdW Sonderbeiträge ihrer Mitglieder erhoben. Die Sonderbeitragsbescheide wurden Ende Dezember 1997 versandt.
Rechtliche Beurteilung
Hinsichtlich der bilanzsteuerrechtlichen Beh...