Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Inkrafttreten der Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)
[i]Diskrepanz zwischen dem Inkrafttreten der Verdoppelung des Höchstbetrags in § 35a EStG und dem Inkrafttreten der entsprechenden Anwendungsregelung (§ 52 Abs. 50b EStG)Mit dem Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” (Konjunkturpaket I) wurde die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a EStG) ausgeweitet und der Steuerbonus auf 20 % von 6.000 € (= 1.200 €) verdoppelt (Art. 1 Nr. 3 des Maßnahmenpakets). In der Anwendungsregelung hierzu (§ 52 Abs. 50b EStG) wird bestimmt, dass die Verdoppelung des Höchstbetrags erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen anzuwenden ist (Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Maßnahmenpakets).
Grundsätzlich sind die Regelungen des Maßnahmenpakets am in Kraft getreten (Art. 4 Abs. 1 des Maßnahmenpakets). Dies gilt auch für die o. g. Anwendungsregelung in § 52 Abs. 50b EStG. Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde jedoch eine separate Inkrafttretensregelung zu § 35a EStG in das Maßnahmenpaket aufgenommen (Art. 4 Abs. 3 des Maßnahmenpakets). Die Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG) soll hiernach bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Im Fall des Maßnahmenpakets war dies der . Der Gesetzgeber wollte hiermit Inkrafttretenskollisionen mit dem Jahressteuergesetz 2009 und de...