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Sozialrecht | Verbot spekulativer Geldanlagen der Krankenkasse
Die staatliche Aufsichtsbehörde darf einer Ersatzkasse eine Festgeldanlage von Teilen ihres Vermögens in Höhe von 100 Mio. € untersagen. Die Geldanlage verstößt bei einer zum Teil notwendig werdenden Gegenfinanzierung gegen das für Krankenkassen geltende Verbot der Kreditaufnahme (§ 220 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 222 Abs. 5 zweiter Halbsatz SGB V a. F.) sowie die Gebote der Liquidität und Anlagesicherheit (§ 80 Abs. 1, § 81 SGB IV, § 260 Abs. 3 SGB V). Die Liquidität der Betriebsmittel habe Vorrang vor der Erzielung eines angemessenen Ertrags. „Ausreichende” Liquidität sei nur gewährleistet, wenn der Versicherungsträger kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung seiner laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen bereithält. Der Bewertungsspielraum über Vermögensanlagen der Kasse als Selbstverwaltungskörperschaft greif...