Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
BFH klärt das Verhältnis zwischen gesonderter Feststellung und Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres
Die Frage, welche Auswirkungen ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres auf die gesonderte Feststellung des Vortrags von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften hat, war in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Der BFH hat sie jetzt geklärt.
Ausgangsfall
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 steuerbare Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren i. H. von rund 360 000 DM. Der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid wies bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nur Verluste von etwa 12 000 DM aus. Die volle Höhe der Verluste wurde erst im Gerichtsverfahren erklärt. Das Finanzamt stellte den zum verbleibenden Verlustvortrag wie im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen fest. Die Klage auf gesonderte Feststellung des gesamten vortragsfähigen Veräußerungsverlusts hatte in beiden Instanzen Erfolg.
Gesetzeslage und bisherige Rechtsprechung
Das Verlustfeststellungsverfahren ist kompliziert. Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gilt diese Vorschrift gem. § 23 Abs. 3 Satz 9 Halbsatz 2 EStG i. d. F. des JStG 2007 (EStG 2007)...BGBl 2006 I S. 2878